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Deist, Uwe / Lange, Michael
Schnelleinstieg Betriebliche Altersvorsorge, m. CD-ROM
Von der Einstellung bis zur Verrentung. Den optimalen Durchführungsweg wählen. Arbeits,- Steuer- und Sozialversicherungsrecht . Mit Checklisten und Musterformularen auf CD-ROM
Haufe
978-3-448-08026-1
1. Aufl. 2011 / 194 S.
Leitfaden

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34,80 €

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Kurzbeschreibung

- Basics zur betrieblichen Altersvorsorge, z.B. Förderungswege und steuerliche Fördermöglichkeiten
- Schritt-für-Schritt-Anleitung zu allen wichtigen Tätigkeiten, z.B. Neueinstellung, Elternzeit, Altersteilzeit, Verrentung, Lohn- und Gehaltsabrechnung- Lösungswege für typische Probleme, z.B. Haftungsfragen, Deckungslücken, Gestaltung von Arbeitgeberzuschüssen
AUF DER CD-ROM- Checkliste zu den Tätigkeiten
- Informationsblätter für Mitarbeiter
- Entgeltrechner
"Wird ein Berufseinsteiger eingestellt, bestehen keine Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Gleiches gilt bei der Einstellung eines Arbeitnehmers, der bei seinem bisherigen Arbeitgebern keine Betriebsrentenzusage erhalten hat.
1.1.1 WORÜBER DER ARBEITNEHMER INFORMIERT WERDEN MUSS
Viele Arbeitgeber werden, wenn sie eine betriebliche Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer eingerichtet haben, diese Sozialleistungen gegenüber jemanden, den sie neu einstellen wollen, selbstverständlich nicht verschweigen. Vielmehr werden die Arbeitgeber mit den Vorteilen werben, um den Arbeitnehmer zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Doch auch, wenn Sie als Arbeitgeber gerne und freiwillig informieren, müssen Sie dabei einige Punkte beachten.
Denn die Informationspflichten, die Sie als Arbeitgeber gegenüber Ihrem Arbeitnehmer zu erfüllen haben, werden in der Praxis immer umfangreicher. Die Gerichte achten stärker als früher darauf, dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber umfassend und genau informiert wurde. Diese Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Sie werden zu den einzelnen Fragen von unterschiedlichen Seiten verschiedene Meinungen hören.
ACHTUNG
In der Praxis ist ausschlaggebend, was die Bundesgerichte in Zukunft entscheiden werden. Da es zu den im Folgenden angesprochenen Fragen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, liefern wir Ihnen unsere Auffassungen mit der entsprechenden Begründung.
Ein Beispiel zu den Informationspflichten haben Sie bereits bei der Frage Wofür haftet der Arbeitgeber?" (vgl. Frage 10, S. 41) gesehen.
ÜBER DEN RECHTSANSPRUCH AUF ENTGELTUMWANDLUNG INFORMIEREN?
Bei der Entgeltumwandlung stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den - in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten - Arbeitnehmer darüber aufklären muss, dass er einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hat. Häufig wird dies dem Arbeitgeber von Versicherungsmaklern und Vertriebsmitarbeitern suggeriert.
WENN DER ARBEITGEBER EINE VERSORGUNG IM RAHMEN DER ENTGELTUMWANDLUNG ANBIETET
Bietet der Arbeitgeber die Möglichkeit der Entgeltumwandlung an, wird er den Arbeitnehmer aus den oben genannten Gründen hierüber im eigenen Interesse informieren.
WENN DER ARBEITGEBER KEINE ENTGELTUMWANDLUNG ANBIETET
Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Entgeltumwandlungsmöglichkeit, muss er ihn unseres Erachtens nicht auf seinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung hinweisen.
- Denn nach dem Betriebsrentengesetz kann der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber verlangen. Diese Formulierung legt den Schluss nahe, dass der Arbeitgeber dem Entgeltumwandlungsanspruch erst dann nachkommen muss, wenn der Arbeitnehmer dies von ihm aktiv fordert.
- Auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lässt sich keine allgemeine Verpflichtung ableiten, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, gesetzliche Ansprüche gegen ihn geltend zu machen. Denn grundsätzlich gilt auch im Arbeitsvertrag - und eine Versorgungszusage ist Bestandteil des Arbeitsvertrages -, dass jeder selbst dafür zu sorgen hat, die eigenen Rechte wahr zu nehmen.
KEINE UMFASSENDE INFORMATIONSPFLICHT, WENN DER ARBEITNEHMER ENTGELTUMWANDLUNG VERLANGT
Verlangt der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer umfassend zu beraten. Auch diese Pflicht besteht unseres Erachtens nicht,
- denn ein Arbeitgeber hat in der Regel nicht die Kenntnis, eine umfassende Information des Arbeitnehmers in Bezug auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Entgeltumwandlung durchzuführen.
- Er wird auch nicht die notwendigen Informationen über die Versorgungssituation des Arbeitnehmers besitzen, die eine individuelle Beratung erfordert...."